Ihr Rechtsanwalt in Ritterhude
Seit mehr als 36 Jahren bin ich als Rechtsanwalt in Ritterhude tätig. Als Fachanwalt für Steuerrecht berate ich Sie auf den Rechtsgebieten
Ich bin von der Kanzleipflicht befreit und führe meine Geschäfte im Home-Office. Termine vereinbaren Sie bitte unter der Telefonnummer 0 42 92-81 68 6. Die Beratung erfolgt telefonisch und auf elektronischem Wege. Die persönliche Beratung kann ich in Ritterhude oder bei Ihnen zu Hause vornehmen.
Es gibt nur einen unabhängigen Berater: Ihren Anwalt. Der Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Er vertritt einseitig die Interessen der Partei und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Spricht Deutsch, Hannöversch, Latein sowie Englisch und Französisch so leidlich
Lebte schon in Hannover, Kiel, Göttingen, Lüneburg, Stade, Osterholz-Scharmbeck und Ritterhude
Früher einmal Richter und Staatsanwalt, Regierungsrat in der Finanzverwaltung
Was ist Ihr berufliches Leitmotiv?
Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. So steht es in § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung geschrieben.
Auf welchen Feldern sind Sie vorwiegend tätig?
Als Spezialist im Steuerrecht bei der steuergestaltenden Beratung, im Einspruchsverfahren und im Finanzgerichtsprozess gegenüber dem Finanzamt, bei der Verteidigung in Steuerstrafsachen und bei Steuerordnungswidrigkeiten.
Welche Rechtsfälle sind Ihnen besonders in Erinnerung geblieben?
Zwei für die Steuerklienten erfolgreich geführte Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Dabei ging es um die Stärkung der Rechte der Mandanten gegenüber dem Finanzamt im Zusammenhang mit der Zustellung von Steuerbescheiden und der Einsichtnahme in die Finanzamtsakten. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs haben über die Einzelfälle hinaus Bedeutung erlangt.
Was tun Sie für Ihre Fortbildung?
Als Fachanwalt für Steuerrecht bin ich gegenüber der Rechtsanwaltskammer Celle verpflichtet, mindestens fünfzehn Zeitstunden an Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr lehrend oder hörend nachzuweisen.
Warum lautet Ihre E-mail Adresse gegensteuern@web.de und Ihre Homepage gegensteuern.eu?
Ich halte ich es mit dem Zitat: Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist! Aber auch nicht mehr als das! Gegensteuern bedeutet hier - worauf auch mein Logo hinweist - das Ruder in die andere Richtung drehen. Gerade im Hinblick auf die öffentliche Verwaltung stelle ich fest, dass die Rechte des Bürgers zu kurz kommen. Ich erlebe es in meiner Tätigkeit immer wieder, dass insbesondere Steuerbescheide, aber auch Verwaltungsakte, die den laufenden Unterhalt gewähren sollen, zu einem erheblichen Teil fehlerhaft sind. Daher sehe ich meine Aufgabe darin, den Bürger zu schützen und seine Freiheitsrechte durchzusetzen.
Wie lautet Ihr Wahlspruch?
Wenn keine Winde wehen, hat sogar der Wetterhahn Charakter (Sprichwort).
Steuerstreitführung
Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen
Übereinstimmende Erledigungserklärungen führen im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheidänderung noch nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Rechtsbehelf.
1. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes muss im Hinblick auf die Befolgung der in der mündlichen Verhandlung eingegangenen Verpflichtung des FA zum Erlass eines Änderungsbescheids auch im Fall der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen bereits vor Ergehen des Änderungsbescheids eine Fortsetzung des Rechtsstreits ohne Einwand einer zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung möglich sein. Dies steht weder in Widerspruch zum Wortlaut des § 171 Abs. 3a AO noch bedarf es einer analogen Anwendung dieser Vorschrift.(Rn.30)(Rn.31)(Rn.32)
2. Hat das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Erlass eines Änderungsbescheides zugesagt und erklären daraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, so ist das FA nach Treu und Glauben an die Zusage gebunden und der Kläger kann, wenn das FA den Erlass des zugesagten Änderungsbescheids ablehnt, den Rechtsstreit mit dem Antrag fortsetzen, das FA zum Erlass des Änderungsbescheids zu verpflichten (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1987 - X R 1/80).(Rn.29)
3. Eine Berichtigung gem. § 129 AO ist auch dann möglich, wenn ein mechanisches Versehen des Außenprüfers zur Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts geführt hat und dieser Fehler von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts lediglich unbemerkt übernommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.1999 - I R 93/98). Ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Änderungsbescheid kann auch dann nach § 129 AO berichtigt werden, wenn das FA im Änderungsbescheid eine offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheids übernommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.1987 - V R 69/84).(Rn.25)
§ 129 AO, § 171 Abs 3a AO, § 4 AO, § 138 FGO
BFH, Beschluss vom 23. Juli 2020 – V R 37/18 –, DStR 2020, 2488-2491 (Leitsatz und Gründe)
Steuerstrafrecht
Geschmuggelte Zigaretten: Der Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungsschuldner sein.
Der Schuldner einer Steuer kann nicht zugleich für diese gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) haften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Der Kläger hatte von einem Zwischenhändler unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und diese weiterverkauft oder selbst verbraucht. Deshalb gingen die Zollbehörden von einer strafbaren Steuerhehlerei aus und nahmen den Kläger nach § 71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch. Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen beteiligt ist, für die entgangenen Steuern und Zinsen.
Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Haftungsbescheid und entschied zugleich, dass der Kläger auch Schuldner der Tabaksteuer geworden sei. Werden Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geschmuggelt, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG auch derjenige Schuldner der entstandenen Tabaksteuer, der Besitz an den eingeschmuggelten Zigaretten erlangt. Trotz Annahme einer Steuerschuldnerschaft hielt das FG eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für zulässig.
Dem folgte der BFH nicht und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig ausschließen. "Haften" bedeutet, dass jemand für die Schuld eines Anderen einstehen muss. Demnach kann eine Person nicht für ihre eigene Abgabenschuld haften.
Die praktischen Probleme der zuständigen Behörden bei der Feststellung der Steuerschuldnerschaft verkennt der BFH indes nicht. Insbesondere lässt sich der genaue Transportweg der Zigaretten häufig nur unter erschwerten Bedingungen feststellen und auch die Beteiligten wissen häufig nicht über alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid. Dieses Problem gebietet jedoch keinen Systemwechsel in der AO durch richterrechtliche Rechtsfortbildung. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2020- VII R 56/18 -
Steuerberatung
Ab 2021 wirken diese neuen Regelungen:
Die Minderung des Umsatzsteuersatzes war mit vielen Unklarheiten verbunden. Das BMF versucht mit dem Entwurf des BMF-Schreibens, insbesondere die Umstellung für die Unternehmen zu vereinfachen. Steuerberater sollten ihre Mandanten genauestens darüber informieren, inwieweit eine Rechnungsanpassung tatsächlich bereits erforderlich ist oder ob ggf. eine der Vereinfachungsregelungen genutzt werden kann.
Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf nun nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat zeitnah und nahezu identisch in diesem BMF-Schreiben umgesetzt wird.
BMF, Schreiben v. 30.06.2020 - III C 2 -S 7030/20/10009 :004
Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt (FH)
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug trotz ungenauer Leistungsbeschreibung
Bei Eingangsrechnungen mit einer ungenauen Leistungsbeschreibung des Produkts bzw. der Leistung droht der Verlust des Vorsteuerabzugs. Wenn sich aus der Rechnung allerdings ergibt, für welches konkrete Produkt bzw. welche Leistung sie ausgestellt wurde, kann der Vorsteuerabzug gerettet werden. Ansonsten bleibt nur der Weg, vom Rechnungsaussteller eine korrigierte Rechnung zu verlangen.
Im Urteilsfall war die erbrachte Leistung als "Trockenarbeiten" bezeichnet worden. Dies reichte aus, da sich die Leistung auf ein konkret genanntes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezog.
Bundesfinanzhof, Urteil v. 15.10.2019, Aktenzeichen: V R 29/19
Anwaltshaftung - Hinweispflicht auf steuerrechtlichen Beratungsbedarf
Berät ein(e) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin eine Mandantin oder einen Mandanten im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung, hat er sie/ihn auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe hinzuweisen, sofern sich bei sachgerechter Bearbeitung wegen der Übertragung von Grundeigentum eine steuerliche Belastung nach Paragraphen 22 Nr. 2, 23 EStG aufdrängen kann und er/sie zu einer steuerrechtlichen Beratung nicht bereit oder im Stande ist. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt nicht, wenn der vernünftigerweise einzuschlagende Weg die Mitwirkung eines Dritten voraussetzt.
Der durch eine fehlerhafte steuerliche Beratung verursachte Schaden umfasst die Kosten eines von dem Mandanten eingeholten Wertgutachtens, mit dessen Hilfe ein geringerer Verkehrswert eines für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Grundstücks nachgewiesen und die Steuerlast verringert werden kann.
BGH, Urteil vom 09.01.2020 – IX ZR 61/19
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