Hans-Georg Küffner

Rechtsanwalt

Hans-Georg Küffner - Steuerstreitführung

Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung


1. Es ist Sache des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode es sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.

2. Um es der Revisionsinstanz - beschränkt auf die Überprüfung von Rechtsfehlern - zu ermöglichen, die Schätzung nachzuvollziehen, hat das Finanzgericht darzulegen, dass und wie es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 16.12.2021 - IV R 1/18, Betriebsberater 2022, 480-488

Leitsatz

1. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist.

2. Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich.

3. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 226

Instanzenzug: FG Köln vom 12. März 2014 4 K 2374/10 (EFG 2014, 1442), BFH - XI R 22/14, Verfahrensverlauf

Arzoumanian: ohne Titel 3